Rechtslage

  1. Wie Banken sich rechtfertigen.

Die N26 etwa teilt auf ihrer Homepage folgendes mit:

„Warum blockt N26 einige Konten?

Das Blockieren und Schließen von Konten ist ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen, die N26 als Bank ergreifen muss, um gezielt gegen Finanzkriminalität vorzugehen. Jede Bank hat die wichtige Verpflichtung gegen Finanzkriminalität vorzugehen – und N26 ist da keine Ausnahme. Als Bank mit Volllizens ist dies nicht nur eine Frage der Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Anforderung. Bei N26 nehmen wir dies sehr erst, da es maßgeblich zur Sicherheit deines N26 Konto und Deiner Ersparnisse beiträgt (…).

„Von Zeit zu Zeit kann es vorkommen, dass wir eine/n seriöse/n Kundin fälschlicherweise als potentielle/n Betrüger/in identifizieren, da die von unserem Anti-Finanzkriminalität-Team gefundenen Beweise möglicherweise nicht zweifelsfrei sind. Manchmal benötigen wir weitere Informationen für eine umfassende Einschätzung, die wir möglicherweise anfragen. In vielen Fällen müssen wir auf Basis der uns vorliegenden Informationen eine Einschätzung und Entscheidung treffen.

Es ist leider nicht möglich, dies in 100% der Fälle richtig zu lösen. Unsere Teams setzen jedoch alles daran, Kundinnen so schnell wie möglich bei der Lösung zu helfen. Wir werden auch weiterhin viel Zeit und Mühe in die Beurteilung jedes einzelnen Falles stecken, um unsere Fehlerquote zu minimieren – während wir zugleich alles dafür tun, gegen Verbrechen vorzugehen (…)

2. Unsere Erfahrung

Nach Auskunft unserer Mandanten insbesondere im Umgang mit der N26, aber auch mit anderen Banken, sieht die Wirklichkeit leider anders aus:

Die Banken übernehmen unserer Erfahrung nach keine Verantwortung für die einschneidende Kontosperrung, wir haben den Eindruck, dass die Institute sich durch die vermeintlichen Geldwäschemaßnahmen Ärger mit missliebigen Kunden vom Hals halten wollen. Die Banken übergeben ihre Kunden einfach der staatlichen Kontrolle und wollen dann mit der Sache nach Möglichkeit nichts mehr zu tun haben. Die betroffenen Kunden fühlen sich völlig im Stich gelassen, oft sogar stigmatisiert durch den Geldwäschevorwurf:

Unsere Mandanten finden keine kompetenten Ansprechpartner bei der Bank, standardisierten Antworten erfolgen nur über mails ohne konkreten Ansprechpartner, die Bankkunden warten stundenlang Telefonschleifen, zu einer Freigabe der blockierten Vermögenswerte kommt es nicht.

Auch uns als Rechtsanwälte stehen oft keine kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung – bei der N26 musste schließlich über Fax direkt mit dem Complaints Market Manager kommuniziert werden. Hierbei ging es schließlich um eine Überweisung von rund 100.000 €, die unserem Mandanten- im Rahmen einer Testamentsvollstreckung – erst nach wochenlanger Recherche und Verbuchung auf einem internen Zwischenkonto der N26 wieder zur Verfügung gestellt werden konnte.
Es kommt hinzu, dass unseren „unschuldigen Mandanten“ noch ein Schufa-Eintrag droht, der die Bonität der betroffenen Kunden zusätzlich beeinträchtigt.

3. Geldwäschegesetz (GwG)

Die Anzeigen erfolgen nach § 43 I GwG. Danach ist eine Meldung zu erstatten, wenn der Verpflichtete den Verdacht oder den berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt (Nr.1) oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (Nr.2).
Die Anforderungen an einen solchen Verdacht sind extrem niedrig, es handelt sich nicht um Strafanzeigen, die Erstattung einer Verdachtsmeldung erfordert daher keinen Anfangsverdacht im Sinne von § 154 Abs.2 StPO. Die niedrigen Anforderungen an den Verdachtsgrad der Meldepflicht nach § 43 GwG gegenüber dem strafprozessualen Anfangsverdacht sind vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (2 BvR 2992/14). Explizit hat das Gericht festgestellt, dass Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen können, „wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinn von § 261 Abs.1 Satz 2 StGB vorliegen, in dem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll“.

§ 48 I GwG sieht zudem die weitgehende Freistellung von der Verantwortlichkeit für den Meldenden vor: „Wer Sachverhalte nach § 43 I meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 stopp erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzliche oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden“.